RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - sirgangel - 24.02.2016
Und am Ende stellt es sich zu einer riesigen Verarschung heraus XD
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - sirgangel - 24.02.2016
(24.02.2016, 02:08)Zecora95 schrieb: (23.02.2016, 11:23)sirgangel schrieb: (23.02.2016, 02:28)Zecora95 schrieb: BPPC Clubkonto
+ 165,51 €
Was ist das für ein Konto?
Der Berry Punch Party Club und damit auch der Veranstalter. Wir zahlen monatlich Geld darauf ein und machen davon Meetups und halt das Festchen. Die grundidee war eigentlich einfach nur ein konto mit Rücklagen für den Verlustfall zu haben.
Ach falls es hier auch jemanden wundert (Da gabs in einem anderen Forum A Little Verwunderung)
Die 2.000 € die in der Rechnung oben stehen sind schon ausgegeben wenn wir die Tür aufschließen am 21.05.
Und ich dachte du wärst der Veranstalter XD
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Zecora95 - 28.02.2016
Ich bin auch rein rechtlich gesehen Veranstalter, der Mist läuft auf meinen Namen
Daaaas aber nicht mehr laaaaang dann läuft er auf dem Namen Berry Punch Party Club (und wir drei von der Orga sind dann rechtlich gesehen die Veranstalter )
Es ist so schön kompliziert bestimmt für dich, isch aber easchy. Freuen wir uns auf dieses bekloppte Fest
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Melody - 28.02.2016
(28.02.2016, 00:19)Zecora95 schrieb: Ich bin auch rein rechtlich gesehen Veranstalter, der Mist läuft auf meinen Namen
Daaaas aber nicht mehr laaaaang dann läuft er auf dem Namen Berry Punch Party Club (und wir drei von der Orga sind dann rechtlich gesehen die Veranstalter )
Es ist so schön kompliziert bestimmt für dich, isch aber easchy. Freuen wir uns auf dieses bekloppte Fest Du weisst doch, du bist mit nem Zettelchen am großen Zeh mit: "hat immer schuld" auf die Welt gekommen
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - sirgangel - 28.02.2016
(28.02.2016, 00:19)Zecora95 schrieb: Ich bin auch rein rechtlich gesehen Veranstalter, der Mist läuft auf meinen Namen
Daaaas aber nicht mehr laaaaang dann läuft er auf dem Namen Berry Punch Party Club (und wir drei von der Orga sind dann rechtlich gesehen die Veranstalter )
Es ist so schön kompliziert bestimmt für dich, isch aber easchy. Freuen wir uns auf dieses bekloppte Fest
Was auch immer ._.
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Zecora95 - 01.03.2016
(28.02.2016, 11:43)Melody schrieb: Du weisst doch, du bist mit nem Zettelchen am großen Zeh mit: "hat immer schuld" auf die Welt gekommen
Da hast du recht
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Firepony - 01.03.2016
Ich darf also nicht alleine rumlaufen
Ich will aber
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Zecora95 - 02.03.2016
Wenn ich mich recht entsinne darfst du bis zu einer bestimmten Uhrzeit schon alleine rumlaufen. Nur da ist nichtmal die hälfte des Programmes rum
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Firepony - 02.03.2016
(02.03.2016, 11:10)Zecora95 schrieb: Wenn ich mich recht entsinne darfst du bis zu einer bestimmten Uhrzeit schon alleine rumlaufen. Nur da ist nichtmal die hälfte des Programmes rum
Allzu lange will ich da auch nicht bleiben . Also wäre das Fest doch noch gerettet
RE: Derpyfest 2016 - Das Bronytreffen in Nordhessen - Joschi - 03.03.2016
Machen wirs uns mal ganz einfach:
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Somit sollte wohl klar sein, das alle Ponies unter 18 nur bis 24 Uhr freilauf haben und wer jünger als 16 ist gar nicht ohne Erziehungsberechtigten erscheinen darf. Gibt doch klare Gesetze für sowas
Für unseren Fire heißt das, du brauchst eine Begleitung, sonst bekommen die Veranstalter verdammt großen Ärger...
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.
entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.
entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.
einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.
eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.
des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7.
entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8.
entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
11a.
entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,
12.
entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
13.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14.
entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a.
entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
15.
entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16.
entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17.
entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
18.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19.
entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20.
entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4.
entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
2.
entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gesamtes Jugendschutzgesetz nachlesbar: Klick mich ich bin ein Link
Will ja kein Miesmacher sein, aber hier geht es wenn es richtig schlimm kommt um Geld- oder Freiheitsstrafen in unangenehmer Höhe.
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